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   BVerwG, 24.03.2017 - 2 B 53.16   

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https://dejure.org/2017,11464
BVerwG, 24.03.2017 - 2 B 53.16 (https://dejure.org/2017,11464)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2017 - 2 B 53.16 (https://dejure.org/2017,11464)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2017 - 2 B 53.16 (https://dejure.org/2017,11464)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Finanzielle Abgeltung des Dienstzeitausgleichs für geleistete Überstunden eines Soldaten

  • rewis.io

    Zur finanziellen Abgeltung von Zuvielarbeit eines Soldaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Finanzielle Abgeltung des Dienstzeitausgleichs für geleistete Überstunden eines Soldaten

  • rechtsportal.de

    Finanzielle Abgeltung des Dienstzeitausgleichs für geleistete Überstunden eines Soldaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2017 - 2 B 53.16
    Ohne dass dies einem konkreten Zulassungsgrund zuzuordnen wäre, sei zudem darauf hingewiesen, dass, anders als von der Beschwerde angenommen, die Rechtsprechung des Senats zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1) auch hier einschlägig ist, obwohl bereits rechtskräftig über den Dienstzeitausgleich entschieden worden ist.

    Der sekundärrechtliche Haftungsanspruch, der erst dann Anwendung finden kann, wenn wie hier der primärrechtliche Anspruch auf Dienstzeitausgleich nicht mehr realisiert werden kann, greift hingegen erst für Zeiträume, die nach einer Geltendmachung durch den Betroffenen liegen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 25 ff.).

  • BVerfG, 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Versagung der Berufungszulassung in

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2017 - 2 B 53.16
    Auch wenn den Anforderungen an die Darlegung kein zu strenger, den Rechtsschutz letztlich unnötig erschwerender Maßstab zugrunde zu legen ist (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552 ) muss die Beschwerde jedoch zumindest der Sache nach einen der genannten Zulassungsgründe bezeichnen und erläutern, inwieweit dessen Voraussetzungen nach ihrer Ansicht gegeben sind (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 20. September 2012 - 5 B 47.12 - ZOV 2012, 368).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2017 - 2 B 53.16
    Auch wenn den Anforderungen an die Darlegung kein zu strenger, den Rechtsschutz letztlich unnötig erschwerender Maßstab zugrunde zu legen ist (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552 ) muss die Beschwerde jedoch zumindest der Sache nach einen der genannten Zulassungsgründe bezeichnen und erläutern, inwieweit dessen Voraussetzungen nach ihrer Ansicht gegeben sind (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 20. September 2012 - 5 B 47.12 - ZOV 2012, 368).
  • BVerwG, 20.09.2012 - 5 B 47.12

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen; Bemessungsgrundlage der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2017 - 2 B 53.16
    Auch wenn den Anforderungen an die Darlegung kein zu strenger, den Rechtsschutz letztlich unnötig erschwerender Maßstab zugrunde zu legen ist (BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552 ) muss die Beschwerde jedoch zumindest der Sache nach einen der genannten Zulassungsgründe bezeichnen und erläutern, inwieweit dessen Voraussetzungen nach ihrer Ansicht gegeben sind (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 20. September 2012 - 5 B 47.12 - ZOV 2012, 368).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2017 - 1 A 2064/14

    Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für " Überstunden" eines Beamten;

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2017- 2 B 53.16 -, juris, Rn. 9, sowie Urteile vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 26, und vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199 = juris, Rn. 25 ff., Letzteres unter ausdrücklicher Aufgabe der hinsichtlich des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung gegenteiligen Auffassung in dem von der Klägerin u. a. zitierten Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C30.11 -, juris, Rn. 24.
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